von Jan Müller

Neues vom Great Reset – Teil 1

  1. Vorwort
  2. Eugenik und Ökologismus
  3. Kon­turen des Klimalockdowns
  4. Das überzeu­gende Narrativ
  5. Quellen

1. Vorwort

In Zeit­en ein­er abflauen­den „Pan­demie“ und ersten „Lockerungss­chrit­ten“ stellt sich die Frage, ob es das gewe­sen ist, ob wir langsam in die alte Real­ität zurück­gleit­en, oder ob wir uns gegen­wär­tig nur in der Phase 6 von Bie­der­manns Dia­gramm des Zwangs befind­en, also der Phase der gele­gentlichen Nachgiebigkeit, kom­biniert mit leeren Ver­sprechen. Diese ver­hin­dert die Gewöh­nung an die uns aufer­legten Ent­behrun­gen. Geschäftsin­hab­er glauben jet­zt möglicher­weise, es doch schaf­fen zu kön­nen und stürzen sich mit neuer Energie in die Arbeit.

Wird im näch­sten Win­ter die vierte Welle aus­gerufen, die vielle­icht für Geimpfte auf­grund der immunbe­d­ingten Ver­stärkung des Krankheitsver­laufs (ADE)[1] tödlich­er ist, als die drei bish­eri­gen Wellen? Bleiben die Restrik­tio­nen wie Masken beste­hen und wird weit­er­hin ein har­ter Diskri­m­inierungskurs gegen Ungeimpfte gefahren, wie dies Spiegel-Kolum­nist Sascha Lobo fordert?[2]

Oder wird der Coro­na-Lock­down langsam in den Kli­malock­down über­führt? Hier­für spricht in der Tat einiges. In sein­er sen­sa­tionellen Entschei­dung vom 29. April 2021 hat das Bun­desver­fas­sungs­gericht unter seinem Präsi­den­ten, dem Konz­ern­lob­by­is­ten Har­barth, den Weg hier­für freigemacht. Zum Schutz des Kli­mas kön­nen gravierende Frei­heit­sein­schränkun­gen gerecht­fer­tigt sein. Oder noch deut­lich­er: „Die Möglichkeit­en, von grun­drechtlich geschützter Frei­heit in ein­er Weise Gebrauch zu machen, die direkt oder indi­rekt mit CO2-Emis­sio­nen ver­bun­den ist, stoßen an ver­fas­sungsrechtliche Gren­zen.“[3]

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