von Jan Müller

Die Bun­desregierung plant eine erneute Ver­schär­fung des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes. War bish­er der Erlass von konkreten ein­schränk­enden Verord­nun­gen Län­der­sache, so sind nun bes­timmte Zwangs­maß­nah­men geset­zlich vorgeschrieben. Ab ein­er „Inzi­denz“ von 100 in einem Land­kreis gel­ten jet­zt automa­tisch und ohne weit­ere Anord­nung fol­gende Zwangsmaßnahmen:

  • Aus­gangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr
  • Mit­glieder eines Haushalts dür­fen sich nur noch mit einem weit­eren Men­schen tre­f­fen. Max­i­mal dür­fen nur noch 5 Men­schen zusam­menkom­men. Damit sind Demon­stra­tio­nen grund­sät­zlich verboten.
  • Schließung aller Geschäfte mit Aus­nahme des Lebens­mit­tel­han­dels etc.
  • Schließung aller Kul­turein­rich­tun­gen, des Sports, von Schwimm­bädern, von Zoos und Botanis­chen Gärten.
  • Schließung von Restau­rants und des Tourismus-Sektors.
  • Schließung von Kitas, Schulen und Hochschulen bei ein­er „Inzi­denz“ ab 200.

Die Län­der dür­fen stren­gere Zwangs­maß­nah­men anordnen.

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