von Uwe Albert vom 17.03.2021

Nach fast vier Monat­en (!) und nur unter Beru­fung auf das Infor­ma­tion­szu­gangs­ge­setz antwortet das Gesund­heit­samt Magde­burg auf eine Abfrage evi­denzbasiert­er Dat­en zu den Infektionszahlen.

Für die ange­ord­neten Maß­nah­men zur Eindäm­mung des SARS-CoV-2-Virus sind die §§ 28 bis 31 des Infek­tion­ss­chutzge­set­zes (IfSG) sowohl Voraus­set­zung, aber auch Gren­ze. Voraus­set­zung ist das Vorhan­den­sein von Kranken ein­er über­trag­baren Krankheit, die in § 2 IfSG legal definiert sind. Der zen­trale Punkt ist hier der des Krankheit­ser­regers, der ein ver­mehrungs­fähiges Virus sein muss. Nur ein ver­mehrungs­fähiges Virus kann eine Infek­tion verur­sachen oder andere Men­schen infizieren. Nur wenn diese evi­denzbasiert ermit­telt wur­den, kön­nen damit Infizierte zahlen­mäßig erfasst wer­den. Die zuständi­ge Behörde dafür ist das Gesund­heit­samt Magde­burg. Hier wer­den einige brisante Punk­te der Abfrage aufge­führt. Auf die Frage, ob in jedem einzel­nen Fall ver­mehrungs­fähige SARS-CoV-2-Viren ermit­telt wur­den und wie viele Fälle davon ermit­telt wur­den, antwortete das Gesund­heit­samt: „Eine Erk­lärung hierzu ist nicht möglich. Im Gesund­heits- und Vet­er­inäramt wer­den pos­i­tiv getestete Per­so­n­en erfasst.“ Ob Per­so­n­en auch dann als infiziert gezählt wer­den, wenn statt ein­er legal definierten Infek­tiosität lediglich virale RNA mit­tels RT-PCR-Test nachgewiesen wurde: „Eine Erk­lärung ist hier nicht möglich. Grund­lage für die Infek­tiosität ist der Nach­weis genetis­chen Mate­ri­als des Virus.“ Genau dies aber ist nicht aus­re­ichend. Allein der Nach­weis genetis­chen Mate­ri­als ist keine Grund­lage für die Fest­stel­lung ein­er Infek­tiosität, wie sie im IfSG definiert ist.

Es ist bekan­nt, dass der über­wiegende Teil der Bevölkerung schon in Kon­takt mit dem SARS-CoV-2-Virus gekom­men ist, ohne ern­sthaft daran erkrankt gewe­sen zu sein oder ohne dies über­haupt bemerkt zu haben. Dies gilt über­wiegend auch für Virus­mu­ta­tio­nen, da der Kör­p­er diese über die Kreuz­im­mu­nität erken­nt und unschädlich macht. Das bedeutet, dass man mit hoher Wahrschein­lichkeit diese unschädlichen viralen RNA-Teile find­et und somit einen pos­i­tiv­en PCR-Test erhält, wenn man nur die Testka­paz­ität hochfährt. Das führt dann zu den in jed­er Nachricht­ensendung kom­mu­nizierten hohen Fal­lzahlen, die aber nicht mit Infek­tion­szahlen iden­tisch sind.

Ob ungezielte Tes­tun­gen asymp­to­ma­tis­ch­er Per­so­n­en und wenn ja, wie viele vorgenom­men wur­den? „Eine der­ar­tige Erk­lärung zu ungeziel­ten Tes­tun­gen ist nicht möglich. Eine Vielzahl von Per­so­n­en sind selb­st­ständig zum Test gegan­gen.“ Also gab es vielfach ungezielte Tes­tun­gen. Die Vielzahl frei­williger Tes­tun­gen erk­lärt sich wohl durch die mas­siv geschürte Panik. Das Testen von Gesun­den ist in etwa so, als würde man seinen Hausarzt bit­ten: Testen Sie mich bitte, ob ich mir in der näch­sten Zeit ein Bein breche. Selb­st wenn man wirk­lich kon­t­a­miniert, aber gesund ist, wäre die Wahrschein­lichkeit, andere anzusteck­en durch die geringe Virus­last min­i­mal. Die ver­wen­de­ten Tests der einzel­nen Labore im Bezirk des Gesund­heit­samtes Magde­burg sind bezüglich ihrer Eigen­schaften, der Abstrichart und dem Ct-Wert nicht stan­dar­d­isiert. „Die zur Ver­wen­dung kom­menden Tests wer­den nach Prü­fung auf Sen­si­tiv­ität und Spez­i­fität durch Her­steller­fir­men zur Ver­fü­gung gestellt. Inwieweit Labore Anforderun­gen zu den genan­nten Eigen­schaften stellen, ist uns nicht bekan­nt.“ Und weit­er: „Der CT-Wert alleine, in welch­er Höhe auch immer, wird nur bei Aus­nah­me­fällen zur Fest­stel­lung ein­er Infek­tiosität herange­zo­gen.“ Der Ct-Wert aber ist entschei­dend für die Wahrschein­lichkeit von pos­i­tiv falschen Testergeb­nis­sen. Um es deut­lich zu for­mulieren, ab einem Ct-Wert von 45 erhält man wahrschein­lich auch mit Abstrichen von Obst und Gemüse eine Vielzahl von pos­i­tiv­en Testergebnissen.

„Das Gesund­heits- und Vet­er­inäramt führt keine Sta­tis­tik über COVID-19-Erkrank­te (gem. § 2 Ziff. 4 IfSG)“. Da fragt man sich, wo dann die gemelde­ten Krankheits­fälle in den Sta­tis­tiken herkom­men. Zum anderen bedeutet diese eigentlich ehrliche Antwort, dass man deshalb keine Sta­tis­tik führt, weil die an Covid-19-Erkrank­ten nicht sich­er ermit­telt wer­den kon­nten. Wie aber nun selb­st die WHO in ihren neuen Richtlin­ien für die Ver­wen­dung von PCR-Tests vom 20.1.2021 fes­tlegte, bee­in­flusst die Prä­valenz (die Anzahl der Krankheits­fälle bezo­gen auf die Bevölkerung) auch entschei­dend das Risiko pos­i­tiv falsch­er Testergeb­nisse. [1]

Dies alles bedeutet, dass die Infizierten-Zahlen nicht auf wis­senschaftlich­er Grund­lage ermit­telt wur­den. Damit sind die Voraus­set­zun­gen für alle darauf basieren­den Maß­nah­men nicht gegeben und die dazu erlasse­nen Verord­nun­gen somit rechtswidrig. Nach meinem Recht­sempfind­en trägt der Ober­bürg­er­meis­ter der Stadt Magde­burg als Dien­stvorge­set­zter des Gesund­heit­samtes die Ver­ant­wor­tung für das Wegsper­ren ein­er Vielzahl von gesun­den Men­schen, für Insol­ven­zen klein­er Unternehmen und des Einzel­han­dels, die sich nicht ewig mit nachge­druck­tem Geld hin­auszögern lassen wer­den, für die Schließung von Kul­turein­rich­tun­gen, für gestiegene Suizidrat­en, für das Chaos an den Schulen und für andere Schä­den der Lock­downs. Der Min­is­ter­präsi­dent des Lan­des Sach­sen-Anhalt hat zu prüfen, ob die anderen Gesund­heit­sämter des Lan­des eben­falls Infizierte nicht evi­denzbasiert ermit­telt haben.


[1] WHO Infor­ma­tion Notice for IVD Users